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Haftung des Aufsichtspflichtigen

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

§ 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen für deliktische Handlungen der beaufsichtigten Person. Die Norm knüpft an eine Verletzung der Aufsichtspflicht an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 832 (1) BGB → Haftung des Aufsichtspflichtigen
Wer kraft Gesetzes zur Aufsicht über eine minderjährige oder sonst beaufsichtigungspflichtige Person verpflichtet ist, haftet für deren widerrechtliche Schädigungen, sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

§ 832 (2) BGB → Vertragliche Aufsicht
Wer die Aufsicht über eine beaufsichtigungspflichtige Person vertraglich übernimmt, haftet in gleicher Weise wie der gesetzlich Aufsichtspflichtige.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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