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privatrecht:haftung_der_ehegatten_untereinander
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Haftung der Ehegatten untereinander

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

§ 1481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet den internen Haftungsausgleich der Ehegatten nach Teilung des Gesamtguts an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1481 (1) BGB → Haftung des Alleinverwalters
Hat ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet, muss er intern sicherstellen, dass der andere nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit oder seinen Erlösanteil hinaus haftet.

§ 1481 (2) BGB → Haftung bei gemeinsamer Verwaltung
Bei gemeinsamer Verwaltung haftet jeder Ehegatte dem anderen dafür, dass dieser nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

§ 1481 (3) BGB → Alleinlastige Verbindlichkeiten
Trifft eine Verbindlichkeit intern nur einen Ehegatten, muss dieser den anderen vollständig von der Inanspruchnahme freistellen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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