Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet den internen Haftungsausgleich der Ehegatten nach Teilung des Gesamtguts an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1481 (1) BGB → Haftung des Alleinverwalters
Hat ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet, muss er intern sicherstellen, dass der andere nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit oder seinen Erlösanteil hinaus haftet.
§ 1481 (2) BGB → Haftung bei gemeinsamer Verwaltung
Bei gemeinsamer Verwaltung haftet jeder Ehegatte dem anderen dafür, dass dieser nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
§ 1481 (3) BGB → Alleinlastige Verbindlichkeiten
Trifft eine Verbindlichkeit intern nur einen Ehegatten, muss dieser den anderen vollständig von der Inanspruchnahme freistellen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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