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privatrecht:grundlage_der_kreditwuerdigkeitspruefung_bei_verbraucherdarlehensvertraegen

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Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 505b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert Inhalt, Umfang und Dokumentation der Kreditwürdigkeitsprüfung. Er stellt bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erhöhte Anforderungen und wahrt zugleich den Datenschutz. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 505b (1) BGB → Grundlagen der Prüfung bei Allgemeindarlehen
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen kann die Kreditwürdigkeitsprüfung auf Auskünften des Darlehensnehmers und gegebenenfalls von Auskunfteien beruhen.

§ 505b (2) BGB → Umfang der Prüfung bei Immobiliardarlehen
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist eine eingehende Prüfung der Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse erforderlich, die sich nicht primär auf Immobilienwerte oder deren erwartete Wertsteigerung stützen darf.

§ 505b (3) BGB → Ermittlung und Überprüfung der Informationen
Der Darlehensgeber muss die erforderlichen Informationen aus internen und externen Quellen, einschließlich Angaben des Darlehensnehmers und Vermittlers, einholen und in angemessener Weise, gegebenenfalls anhand unabhängiger Unterlagen, überprüfen.

§ 505b (4) BGB → Dokumentationspflicht
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber die Verfahren und Angaben der Kreditwürdigkeitsprüfung festlegen, dokumentieren und aufbewahren.

§ 505b (5) BGB → Datenschutzvorbehalt
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben bei der Kreditwürdigkeitsprüfung unberührt.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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