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privatrecht:gewerbliche_garantie

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gewerbliche Garantie

Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.1)

Danach fällt unter den Begriff der Garantie nur die rechtlich verbindliche Garantieerklärung.2)

Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 479 Abs. 1 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum gemacht oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll.3)

Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen.4) In einem solchen Fall stellt die Erwähnung der Herstellergarantie lediglich einen werblichen Hinweis auf ein mögliches künftiges Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrags dar.5)

siehe auch

Garantie

1)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV
2)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 57] - Victorinox; zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 26 bis 31] - Werbung mit Garantie
3)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] - Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] - Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] - Bauheizgerät
4)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] - Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] - Bauheizgerät; GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] - Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 [juris Rn. 14]
5)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; m.V.a. MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 479 Rn. 3
privatrecht/gewerbliche_garantie.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1