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privatrecht:gestaltung_rechtsgeschaeftlicher_schuldverhaeltnisse_durch_allgemeine_geschaeftsbedingungen

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Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGB Buch 2, Abschnitt 2)

Die §§ 305–310 BGB des zweiten Abschnitts von Buch 2 [→ Recht der Schuldverhältnisse] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Einbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge: Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag (ausdrückliche oder konkludente Zustimmung, Kenntnisnahmemöglichkeit), die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln (Fortbestand des Vertrags, ergänzende Vertragsauslegung) sowie die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln. Diese umfasst die Generalklausel gegen unangemessene Benachteiligung (§ 307), Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) etwa bei Fristen, Leistungsverweigerungsrechten oder Kündigungsrechten sowie Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) bei wesentlichen Vertragsrechten. Abschließend regelt § 310 den Anwendungsbereich und Besonderheiten für Verbraucherverträge, Verträge zwischen Unternehmern sowie arbeits- und erbrechtliche Verträge.

§ 305 BGB → Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender sie hinreichend bekannt macht und die andere Partei zustimmt.

§ 305a BGB → Einbeziehung in besonderen Fällen
Die Einbeziehungserleichterung des § 305a BGB ermöglicht die Geltung von AGB auch ohne vollständigen Vertragsschluss.

§ 305b BGB → Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 305c BGB → Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, mehrdeutige gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 306 BGB → Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Die Wirksamkeit des Vertrags bleibt bestehen, auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, es sei denn, die Fortführung wäre unzumutbar.

§ 306a BGB → Umgehungsverbot
Das Umgehungsverbot verhindert, dass die Schutzvorschriften der §§ 305 ff. durch anderweitige Gestaltungen ausgehebelt werden.

§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

§ 308 BGB → Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie unangemessen lange Fristen oder einseitige Rechte des Verwenders vorsehen.

§ 309 BGB → Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte des Vertragspartners einschränken oder ausschließen.

§ 310 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern und bestimmten öffentlichen Stellen.

siehe auch

BGB, Buch 2 → Recht der Schuldverhältnisse
Übergeordnetes Buch über das Recht der Schuldverhältnisse.

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