§ 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für Betreuer und Bevollmächtigte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1828 (1) BGB → Arzt-Betreuer-Gespräch
Der behandelnde Arzt prüft indizierte Maßnahmen und erörtert sie mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage der Entscheidung nach § 1827.
§ 1828 (2) BGB → Anhörung von Angehörigen
Bei der Feststellung des Patientenwillens sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen angehört werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
§ 1828 (3) BGB → Geltung für Bevollmächtigte
Die Regelungen zum Arztgespräch und zur Anhörung von Angehörigen gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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