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privatrecht:gesetzlicher_zinssatz
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Gesetzlicher Zinssatz

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 246 Gesetzlicher Zinssatz

§ 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt den gesetzlichen Zinssatz für verzinsliche Schulden auf vier Prozent jährlich.

§ 246 BGB

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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