§ 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) statuiert Vermutungswirkungen des Grundbuchinhalts hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eingetragener Rechte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 891 (1) BGB → Vermutung des Bestehens
Ist ein Recht im Grundbuch für jemanden eingetragen, wird vermutet, dass ihm dieses Recht tatsächlich zusteht.
§ 891 (2) BGB → Vermutung des Nichtbestehens
Ist ein eingetragenes Recht im Grundbuch gelöscht, wird vermutet, dass dieses Recht nicht mehr besteht.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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