§ 1859 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt gesetzliche Befreiungen von Kontrollpflichten für bestimmte Betreuer. Er ermöglicht zugleich gerichtliche Erweiterung oder Aufhebung dieser Befreiungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1859 (1) BGB → Umfang der Befreiungen
Befreite Betreuer sind von Sperrvereinbarungen, bestimmten Genehmigungspflichten und der Rechnungslegung entbunden, müssen aber regelmäßig Vermögensübersichten einreichen.
§ 1859 (2) BGB → Kreis der befreiten Betreuer
Bestimmte nahe Angehörige und institutionelle Betreuer sind kraft Gesetzes befreit; andere Betreuer können auf schriftlichen Wunsch des Betreuten vor Bestellung befreit werden, sofern dieser Wunsch fortbesteht.
§ 1859 (3) BGB → Aufhebung der Befreiung
Das Gericht muss Befreiungen aufheben, wenn sonst eine erhebliche Gefährdung von Person oder Vermögen des Betreuten zu besorgen ist.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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