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— | privatrecht:gesellschaft_buergerlichen_rechts [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ====== | ||
+ | § 705 BGB -> [[Inhalt des Gesellschaftsvertrags]] \\ | ||
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+ | -> [[Juristische Personen des öffentlichen Rechts]] \\ | ||
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+ | Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, | ||
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+ | Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. RG, Urteil vom 1. April 1940 - V ZR 174/39, RGZ 163, 142, 149; Staudinger/ | ||
+ | Rn. 25; MünchKomm.BGB/ | ||
+ | Charakter.((BGH, | ||
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+ | ==== Vertretung eines GbR ==== | ||
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+ | Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, | ||
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+ | Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.((BPatG, | ||
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+ | Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; | ||
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+ | Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten wird, bestimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht, also nach den §§ 705 ff. BGB und, soweit zulässig, den für sie geltenden Bestimmungen ihres Gesellschaftsvertrags. Soweit eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde, wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten; Rechts-handlungen sind im Falle dieser sog. Gesamtvertretungsmacht der Gesellschaft danach nur dann zuzurechnen, | ||
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+ | ==== Gesamtgeschäftsführung (§ 709 I BGB) ==== | ||
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+ | Im Innenverhältnis: | ||
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+ | Ausnahme durch vertragliche Regelung => nicht Gesamtgeschäftsführung, | ||
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+ | ==== Gesamtvertretung (§ 714 BGB) ==== | ||
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+ | Im Außenverhältnis: | ||
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+ | ==== Notverwaltungsrecht (§ 744 Abs. 2 BGB) ==== | ||
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+ | ==== Gesamthänderische Bindung (§ 719 BGB) ==== | ||
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+ | Die Verfügung über das Vermögen erfolgt nur über die ideelle Mitverfügung. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gesamthandgemeinschaft]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsgemeinschaft]] \\ |
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