Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regelt die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, insbesondere die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Rechtsfolgen daraus.
§ 104 BGB → Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter, krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist.
§ 105 BGB → Nichtigkeit der Willenserklärung
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sind nichtig.
§ 105a BGB → Geschäfte des täglichen Lebens
Verträge über Alltagsgeschäfte, die volljährige Geschäftsunfähige mit geringwertigen Mitteln bewirken, sind wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind, sofern keine erhebliche Gefahr besteht.
§ 106 BGB → Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§ 107 bis 113.
§ 107 BGB → Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Minderjährige benötigen für Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 108 BGB → Vertragsschluss ohne Einwilligung
Verträge Minderjähriger ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam und bedürfen der Genehmigung des Vertreters.
§ 109 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung kann der Vertragspartner den Vertrag widerrufen, wobei besondere Regeln bei Kenntnis der Minderjährigkeit gelten.
§ 110 BGB → Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Verträge Minderjähriger gelten als wirksam, wenn sie die Leistung mit eigenen, zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bewirken (Taschengeldparagraph).
§ 111 BGB → Einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung sind unwirksam; bei Vorlage der Einwilligung ist die Schriftform erforderlich.
§ 112 BGB → Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Mit gerichtlicher Genehmigung kann ein Minderjähriger zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden und ist dann für damit verbundene Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig.
§ 113 BGB → Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Mit Einwilligung des Vertreters kann ein Minderjähriger für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig werden; das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen.
§§ 114, 115 BGB (weggefallen)
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
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