Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:geschaeftsfaehigkeit
KIerzeugt oder bearbeitet

Geschäftsfähigkeit (BGB Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1)

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 1: Geschäftsfähigkeit

Regelt die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, insbesondere die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Rechtsfolgen daraus.

§ 104 BGB → Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter, krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist.

§ 105 BGB → Nichtigkeit der Willenserklärung
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sind nichtig.

§ 105a BGB → Geschäfte des täglichen Lebens
Verträge über Alltagsgeschäfte, die volljährige Geschäftsunfähige mit geringwertigen Mitteln bewirken, sind wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind, sofern keine erhebliche Gefahr besteht.

§ 106 BGB → Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§ 107 bis 113.

§ 107 BGB → Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Minderjährige benötigen für Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 108 BGB → Vertragsschluss ohne Einwilligung
Verträge Minderjähriger ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam und bedürfen der Genehmigung des Vertreters.

§ 109 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung kann der Vertragspartner den Vertrag widerrufen, wobei besondere Regeln bei Kenntnis der Minderjährigkeit gelten.

§ 110 BGB → Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Verträge Minderjähriger gelten als wirksam, wenn sie die Leistung mit eigenen, zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bewirken (Taschengeldparagraph).

§ 111 BGB → Einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung sind unwirksam; bei Vorlage der Einwilligung ist die Schriftform erforderlich.

§ 112 BGB → Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Mit gerichtlicher Genehmigung kann ein Minderjähriger zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden und ist dann für damit verbundene Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig.

§ 113 BGB → Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Mit Einwilligung des Vertreters kann ein Minderjähriger für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig werden; das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen.

§§ 114, 115 BGB (weggefallen)

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.

privatrecht/geschaeftsfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge