Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1922 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die erbrechtlichen Vorschriften auf den Erbteil des einzelnen Miterben.
Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1922 BGB → Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen als Einheit auf die Erben über, wobei die Erbteilsvorschriften auch für einzelne Miterbenanteile gelten.
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