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privatrecht:gesamtrechtsnachfolge_anwendung_auf_erbteile
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Anwendung auf Erbteile

§ 1922 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die erbrechtlichen Vorschriften auf den Erbteil des einzelnen Miterben.

§ 1922 (2) BGB

Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

siehe auch

§ 1922 BGB → Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen als Einheit auf die Erben über, wobei die Erbteilsvorschriften auch für einzelne Miterbenanteile gelten.

privatrecht/gesamtrechtsnachfolge_anwendung_auf_erbteile.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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