Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1419 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschreibt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts.
Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
§ 1419 BGB → Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebunden, sodass kein Ehegatte über seinen Anteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder Teilung verlangen kann und Aufrechnung gegen Gesamtgutsforderungen beschränkt ist.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de