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privatrecht:gesamthandsgemeinschaft_unveraeusserlichkeit_des_anteils
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Unveräußerlichkeit des Anteils

§ 1419 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschreibt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4: Familienrecht Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe Titel 6: Eheliches Güterrecht Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht Kapitel 3: Gütergemeinschaft Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften § 1419 Gesamthandsgemeinschaft Abs. 1 Unveräußerlichkeit des Anteils
§ 1419 (1) BGB

Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

siehe auch

§ 1419 BGB → Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebunden, sodass kein Ehegatte über seinen Anteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder Teilung verlangen kann und Aufrechnung gegen Gesamtgutsforderungen beschränkt ist.

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