Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1419 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Gesamtgutsforderungen.
Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§ 1419 BGB → Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebunden, sodass kein Ehegatte über seinen Anteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder Teilung verlangen kann und Aufrechnung gegen Gesamtgutsforderungen beschränkt ist.
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