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privatrecht:gesamthandsgemeinschaft_beschraenkte_aufrechnung
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Beschränkte Aufrechnung

§ 1419 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Gesamtgutsforderungen.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4: Familienrecht Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe Titel 6: Eheliches Güterrecht Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht Kapitel 3: Gütergemeinschaft Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften § 1419 Gesamthandsgemeinschaft Abs. 2 Beschränkte Aufrechnung
§ 1419 (2) BGB

Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

siehe auch

§ 1419 BGB → Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebunden, sodass kein Ehegatte über seinen Anteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder Teilung verlangen kann und Aufrechnung gegen Gesamtgutsforderungen beschränkt ist.

privatrecht/gesamthandsgemeinschaft_beschraenkte_aufrechnung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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