Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert die Gesamtgutsverbindlichkeiten in der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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