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privatrecht:gesamtgut
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Gesamtgut

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1485 Gesamtgut
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1416 Gesamtgut

§ 1485 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt den Umfang des Gesamtguts in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1485 (1) BGB → Bestand des Gesamtguts
Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft umfasst das eheliche Gesamtgut abzüglich bestimmter Zuweisungen und die Erwerbe des überlebenden Ehegatten.

§ 1485 (2) BGB → Vermögen der Abkömmlinge
Das Vermögen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge gehört nicht zum Gesamtgut.

§ 1485 (3) BGB → Surrogation und Register
Für das Gesamtgut gelten die Surrogations- und Registerregeln der ehelichen Gütergemeinschaft entsprechend.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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