Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1485 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt den Umfang des Gesamtguts in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1485 (1) BGB → Bestand des Gesamtguts
Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft umfasst das eheliche Gesamtgut abzüglich bestimmter Zuweisungen und die Erwerbe des überlebenden Ehegatten.
§ 1485 (2) BGB → Vermögen der Abkömmlinge
Das Vermögen der gemeinschaftlichen Abkömmlinge gehört nicht zum Gesamtgut.
§ 1485 (3) BGB → Surrogation und Register
Für das Gesamtgut gelten die Surrogations- und Registerregeln der ehelichen Gütergemeinschaft entsprechend.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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