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privatrecht:gesamtfaelligstellung_bei_teilzahlungsdarlehen_kuendigungsvoraussetzungen_bei_teilzahlungen

finanzcheck24.de

Kündigungsvoraussetzungen bei Teilzahlungen

§ 498 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Verzugs bei Teilzahlungsdarlehen fest.

§ 498 (1) BGB

Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1.der Darlehensnehmer a)mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,b)bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und2.der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

siehe auch

§ 498 BGB → Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Der Darlehensgeber kann ein in Teilzahlungen zu tilgendes Verbraucherdarlehen wegen Verzugs nur unter strengen quantitativen Rückstandsgrenzen und nach erfolgloser Nachfrist mit Hinweis auf die Gesamtfälligstellung kündigen.

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