§ 498 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) senkt die Verzugsquote für Kündigungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
§ 498 BGB → Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Der Darlehensgeber kann ein in Teilzahlungen zu tilgendes Verbraucherdarlehen wegen Verzugs nur unter strengen quantitativen Rückstandsgrenzen und nach erfolgloser Nachfrist mit Hinweis auf die Gesamtfälligstellung kündigen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de