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privatrecht:gesamtfaelligstellung_bei_teilzahlungsdarlehen_abweichende_schwelle_bei_immobiliardarlehen

finanzcheck24.de

Abweichende Schwelle bei Immobiliardarlehen

§ 498 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) senkt die Verzugsquote für Kündigungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

§ 498 (2) BGB

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

siehe auch

§ 498 BGB → Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Der Darlehensgeber kann ein in Teilzahlungen zu tilgendes Verbraucherdarlehen wegen Verzugs nur unter strengen quantitativen Rückstandsgrenzen und nach erfolgloser Nachfrist mit Hinweis auf die Gesamtfälligstellung kündigen.

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