§ 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Teilzahlungsdarlehen. Er legt Mindestverzugsquoten und eine vorherige Fristsetzung mit Androhung der Restfälligstellung fest. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 498 (1) BGB → Kündigungsvoraussetzungen bei Teilzahlungen
Der Darlehensgeber darf ein in Teilzahlungen zu tilgendes Verbraucherdarlehen wegen Verzugs nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit zwei Raten und einem bestimmten Prozentsatz des Nennbetrags im Rückstand ist und eine zweiwöchige Nachfrist mit Androhung der Restfälligstellung erfolglos verstrichen ist.
§ 498 (2) BGB → Abweichende Schwelle bei Immobiliardarlehen
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen genügt für die Kündigung wegen Verzugs ein Rückstand von mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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