Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Genehmigung, Widerrufsmöglichkeiten und Rechtsfolgen von ohne Zustimmung geschlossenen Verträgen im ehelichen Güterrecht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1366 (1) BGB → Genehmigungswirkung
Ein ohne erforderliche Einwilligung geschlossener Vertrag eines Ehegatten wird wirksam, wenn der andere Ehegatte ihn genehmigt.
§ 1366 (2) BGB → Widerrufsrecht des Dritten
Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen, jedoch eingeschränkt, wenn er die Ehe kannte und über die Zustimmungslage informiert war.
§ 1366 (3) BGB → Genehmigungsverfahren
Nach Aufforderung des Dritten kann der Ehegatte die Genehmigung nur diesem gegenüber binnen zwei Wochen erklären, sonst gilt sie als verweigert; eine gerichtliche Ersetzung muss fristgerecht mitgeteilt werden.
§ 1366 (4) BGB → Unwirksamkeit bei Verweigerung
Wird die Genehmigung endgültig verweigert, bleibt der Vertrag unwirksam.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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