Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:genehmigung_von_vertraegen
KIerzeugt oder bearbeitet

Genehmigung von Verträgen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1366 Genehmigung von Verträgen

§ 1366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Genehmigung, Widerrufsmöglichkeiten und Rechtsfolgen von ohne Zustimmung geschlossenen Verträgen im ehelichen Güterrecht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1366 (1) BGB → Genehmigungswirkung
Ein ohne erforderliche Einwilligung geschlossener Vertrag eines Ehegatten wird wirksam, wenn der andere Ehegatte ihn genehmigt.

§ 1366 (2) BGB → Widerrufsrecht des Dritten
Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen, jedoch eingeschränkt, wenn er die Ehe kannte und über die Zustimmungslage informiert war.

§ 1366 (3) BGB → Genehmigungsverfahren
Nach Aufforderung des Dritten kann der Ehegatte die Genehmigung nur diesem gegenüber binnen zwei Wochen erklären, sonst gilt sie als verweigert; eine gerichtliche Ersetzung muss fristgerecht mitgeteilt werden.

§ 1366 (4) BGB → Unwirksamkeit bei Verweigerung
Wird die Genehmigung endgültig verweigert, bleibt der Vertrag unwirksam.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/genehmigung_von_vertraegen.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge