§ 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. Er schützt den Betreuten bei besonders risikobehafteten Entscheidungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1829 (1) BGB → Genehmigung bei risikoreicher Einwilligung
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme bedarf gerichtlicher Genehmigung, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens besteht, es sei denn, Aufschub wäre gefährlich.
§ 1829 (2) BGB → Genehmigung bei Nichteinwilligung
Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine medizinisch angezeigte Maßnahme bedarf gerichtlicher Genehmigung, wenn deren Unterbleiben lebens- oder schwer gesundheitsgefährdend ist.
§ 1829 (3) BGB → Maßstab des Patientenwillens
Die gerichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung des Betreuers dem Willen des Betreuten entspricht.
§ 1829 (4) BGB → Entfall der Genehmigungspflicht
Eine Genehmigung ist entbehrlich, wenn Betreuer und behandelnder Arzt einig sind, dass die Entscheidung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
§ 1829 (5) BGB → Anwendung auf Bevollmächtigte
Die Genehmigungsvorschriften gelten für Bevollmächtigte entsprechend, soweit § 1820 Absatz 2 Nummer 1 dies vorsieht.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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