Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1450 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die gemeinschaftliche Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Ehegatten am Gesamtgut an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1450 (1) BGB → Gemeinsame Verfügungsbefugnis
Bei gemeinschaftlicher Verwaltung können die Ehegatten nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen und darüber prozessieren, wobei der Besitz ihnen gemeinsam zusteht.
§ 1450 (2) BGB → Erklärungen gegenüber Ehegatten
Eine gegenüber den Ehegatten abzugebende Willenserklärung kann wirksam gegenüber nur einem Ehegatten erfolgen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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