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Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

§ 1450 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die gemeinschaftliche Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Ehegatten am Gesamtgut an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1450 (1) BGB → Gemeinsame Verfügungsbefugnis
Bei gemeinschaftlicher Verwaltung können die Ehegatten nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen und darüber prozessieren, wobei der Besitz ihnen gemeinsam zusteht.

§ 1450 (2) BGB → Erklärungen gegenüber Ehegatten
Eine gegenüber den Ehegatten abzugebende Willenserklärung kann wirksam gegenüber nur einem Ehegatten erfolgen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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