Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Verwaltung des Gesamtguts in der Phase zwischen Beendigung und Auseinandersetzung an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1472 (1) BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
§ 1472 (2) BGB → Fortführung bis Kenntnis
Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut wie zuvor verwalten, bis er von der Beendigung weiß oder wissen muss; Dritte können sich auf Unkenntnis nicht berufen, wenn sie die Beendigung kannten oder kennen mussten.
§ 1472 (3) BGB → Mitwirkungspflicht und Erhaltungsmaßnahmen
Jeder Ehegatte muss an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen mitwirken, während Erhaltungsmaßnahmen auch allein getroffen werden können.
§ 1472 (4) BGB → Pflichten beim Tod eines Ehegatten
Endet die Gütergemeinschaft durch Tod, muss der überlebende Ehegatte dringende Verwaltungsgeschäfte bis zur Fürsorge des Erben führen, sofern er nicht alleiniger Verwalter war.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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