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Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

§ 1472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Verwaltung des Gesamtguts in der Phase zwischen Beendigung und Auseinandersetzung an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1472 (1) BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

§ 1472 (2) BGB → Fortführung bis Kenntnis
Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut wie zuvor verwalten, bis er von der Beendigung weiß oder wissen muss; Dritte können sich auf Unkenntnis nicht berufen, wenn sie die Beendigung kannten oder kennen mussten.

§ 1472 (3) BGB → Mitwirkungspflicht und Erhaltungsmaßnahmen
Jeder Ehegatte muss an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen mitwirken, während Erhaltungsmaßnahmen auch allein getroffen werden können.

§ 1472 (4) BGB → Pflichten beim Tod eines Ehegatten
Endet die Gütergemeinschaft durch Tod, muss der überlebende Ehegatte dringende Verwaltungsgeschäfte bis zur Fürsorge des Erben führen, sofern er nicht alleiniger Verwalter war.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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