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privatrecht:gemeinschaft

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Gemeinschaft (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 17)

Die §§ 741–758 BGB regeln die Gemeinschaft nach Bruchteilen: Mehrere Personen stehen gemeinschaftlich Eigentum oder ein Recht zu, wobei jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen kann, aber Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand nur gemeinschaftlich erfolgen können. Die Vorschriften regeln Gebrauch, Verwaltung, Lasten, Früchte und die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung oder Verkauf.

§ 741 BGB → Gemeinschaft nach Bruchteilen
Steht ein Recht mehreren gemeinsam zu, gelten die Vorschriften der §§ 742 bis 758, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 742 BGB → Gleiche Anteile
Im Zweifel stehen den Teilhabern gleichwertige Anteile zu.

§ 743 BGB → Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Jeder Teilhaber hat Anspruch auf einen Anteil der Früchte und darf den gemeinschaftlichen Gegenstand nutzen, solange die anderen nicht beeinträchtigt werden.

§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
Die Teilhaber verwalten den gemeinschaftlichen Gegenstand gemeinsam und können notwendige Erhaltungsmaßnahmen eigenständig treffen.

§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlicher Gegenstände erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei wesentliche Veränderungen ausgeschlossen sind.

§ 746 BGB → Wirkung gegen Sondernachfolger
Die Regelung zur Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands gilt auch für die Sondernachfolger der Teilhaber.

§ 747 BGB → Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil frei verfügen, während die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand gemeinschaftlich erfolgt.

§ 748 BGB → Lasten- und Kostentragung
Jeder Teilhaber trägt die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands anteilig entsprechend seinem Anteil.

§ 749 BGB → Aufhebungsanspruch
Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, es sei denn, eine wirksame Vereinbarung schließt dies aus.

§ 750 BGB → Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Wird das Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Zeit ausgeschlossen, erlischt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers.

§ 751 BGB → Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Die Vereinbarung über die Aufhebung der Gemeinschaft gilt auch für Sondernachfolger, während Gläubiger unabhängig davon die Aufhebung verlangen können.

§ 752 BGB → Teilung in Natur
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn gleichartige Teile ohne Wertminderung für die Teilhaber geschaffen werden.

§ 753 BGB → Teilung durch Verkauf
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Verkauf oder Zwangsversteigerung, wobei gescheiterte Verkaufsversuche wiederholt werden können.

§ 754 BGB → Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur vor der Einziehung zulässig, andernfalls kann jeder Teilhaber die Einziehung verlangen.

§ 755 BGB → Berichtigung einer Gesamtschuld
Teilhaber einer Gemeinschaft können bei Aufhebung der Gemeinschaft die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigen lassen.

§ 756 BGB → Berichtigung einer Teilhaberschuld
Ein Teilhaber kann bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem Anteil des Schuldners am gemeinschaftlichen Gegenstand verlangen.

§ 757 BGB → Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Bei der Aufhebung der Gemeinschaft haftet der zugeteilte Teilhaber für Mängel des Rechts oder der Sache wie ein Verkäufer gegenüber den anderen Teilhabern.

§ 758 BGB → Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft verjährt nicht.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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