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Geldrente oder Kapitalabfindung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

§ 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den deliktischen Ersatz von Erwerbsschäden und Mehrbedarfen durch Renten- oder Kapitalleistungen. Die Norm ergänzt die allgemeinen Schadensersatzansprüche bei Körper- und Gesundheitsverletzungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 843 (1) BGB → Rente bei Erwerbsschaden
Wird durch Körper- oder Gesundheitsverletzung die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder der Bedarf des Verletzten erhöht, ist ihm Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten.

§ 843 (2) BGB → Form und Sicherheit der Rente
Für die Rente gelten die Regeln des § 760, und Art sowie Umfang einer etwa zu leistenden Sicherheit richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

§ 843 (3) BGB → Kapitalabfindung
Statt einer Rente kann der Verletzte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine einmalige Kapitalabfindung verlangen.

§ 843 (4) BGB → Unabhängigkeit von Unterhalt
Der Anspruch auf Rente oder Abfindung entfällt nicht dadurch, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt schuldet.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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