Die §§ 320–326 BGB regeln die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen: Der zur Leistung verpflichtete Gläubiger kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und seine Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet. Bei Gefährdung der Gegenleistung durch Zahlungsunfähigkeit des anderen Teils kann der Vorleistungspflichtige die Unsicherheitseinrede erheben und seine Leistung verweigern oder zurücktreten, während die Klage auf Leistung zur Verurteilung Zug um Zug führt. Der Gläubiger kann bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wobei die Fristsetzung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist, und auch bei Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 zurücktreten, wenn ihm das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Der Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche nicht aus, während bei Ausschluss der Leistungspflicht der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, sofern der Gläubiger die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat oder im Annahmeverzug ist.
§ 320 BGB → Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Der Gläubiger kann die Leistung bis zur Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet.
§ 321 BGB → Unsicherheitseinrede
Der Vorleistungspflichtige kann seine Leistung verweigern, wenn die Gegenleistung durch Zahlungsunfähigkeit des anderen gefährdet ist.
§ 322 BGB → Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
Die Klage auf Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag führt zur Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug, sofern die Gegenleistung nicht erbracht wurde.
§ 323 BGB → Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Der Gläubiger kann bei nicht vertragsgemäßer Leistung des Schuldners nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies nicht.
§ 324 BGB → Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ein Festhalten unzumutbar ist.
§ 325 BGB → Schadensersatz und Rücktritt
Der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
§ 326 BGB → Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Entfällt die Leistungspflicht des Schuldners, erlischt der Anspruch auf Gegenleistung, es sei denn, der Gläubiger trägt die Verantwortung dafür.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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