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Geduldete Überziehung

§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Verbraucherschutz bei geduldeten Überziehungen von laufenden Konten. Er knüpft Informationspflichten an Entgelte und sanktioniert Verstöße mit dem Wegfall von Zins- und Kostenansprüchen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 505 (1) BGB → Informationspflicht bei geduldeter Überziehung
Vereinbart ein Unternehmer Entgelte für geduldete Kontoüberziehungen, muss er dem Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Angaben auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen und regelmäßig aktualisieren.

§ 505 (2) BGB → Zusätzliche Information und Beratungsschwelle
Bei erheblicher oder länger andauernder Überziehung muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich über Details informieren und ab bestimmten Schwellen eine Beratung nach § 504a anbieten.

§ 505 (3) BGB → Sanktion bei Pflichtverstoß
Verstößt der Unternehmer gegen die Informations- und Beratungspflichten, kann er über die Rückzahlung des Darlehens hinaus keine Kosten und Zinsen verlangen.

§ 505 (4) BGB → Nichtanwendung weiterer Vorschriften
Auf bestimmte Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Form geduldeter Überziehungen finden wesentliche Verbraucherdarlehensvorschriften, insbesondere zu Informations-, Widerrufs- und Vorfälligkeitsrechten, keine Anwendung.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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