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privatrecht:gattungsschuld

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Gattungsschuld

§ 243 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Qualität der zu leistenden Sache bei Gattungsschulden und die Konkretisierung des Schuldverhältnisses. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 243 (1) BGB → Mittlere Art und Güte bei Gattungsschuld
Bei nur der Gattung nach bestimmter Sache ist eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

§ 243 (2) BGB → Konkretisierung der Gattungsschuld
Nach Vornahme des seinerseits Erforderlichen durch den Schuldner beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die konkrete Sache.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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