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Gastschulaufenthalte

§ 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt das Pauschalreiserecht auf bestimmte Gastschulaufenthalte im Ausland. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651u (1) BGB → Anwendbarkeit auf Gastschulaufenthalte
Für mindestens dreimonatige Gastschulaufenthalte mit Schulbesuch gelten die Pauschalreiseregeln weitgehend entsprechend; bei kürzeren Aufenthalten nur bei Vereinbarung.

§ 651u (2) BGB → Pflichten des Anbieters
Der Anbieter muss für angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung, Betreuung in einer Gastfamilie und die Voraussetzungen eines geregelten Schulbesuchs sorgen.

§ 651u (3) BGB → Voraussetzungen für Entschädigung bei Rücktritt
Rücktrittsentschädigung kann nur verlangt werden, wenn der Veranstalter den Gastschüler angemessen vorbereitet und rechtzeitig über Gastfamilie und Ansprechpartner informiert hat.

§ 651u (4) BGB → Kündigungsrecht des Reisenden
Der Reisende kann bis Reiseende jederzeit kündigen, schuldet dann den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen und Mehrkosten der Rückbeförderung, außer bei Kündigung wegen Reisemangels.

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

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