Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
privatrecht:garantenstellung_des_taeters [2020/09/24 09:17] – mfreund | privatrecht:garantenstellung_des_taeters [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Garantenstellung des Täters ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht [-> [[Haftung für Unterlassen]]]. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | -> [[Haftung für Unterlassen]] \\ | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de