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privatrecht:fristlose_kuendigung_aus_wichtigem_grund

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Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 626 (1) BGB

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 626 (2) BGB

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 626 Absatz 2 BGB legt eine Ausschlussfrist fest, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unangemessenheit im Einzelfall nicht abhängig ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks
privatrecht/fristlose_kuendigung_aus_wichtigem_grund.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1