§ 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt freiheitsentziehende Unterbringungen und Maßnahmen im Rahmen der Betreuung. Er dient dem Schutz des Betreuten vor unverhältnismäßigen Freiheitsbeschränkungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1831 (1) BGB → Voraussetzungen der Unterbringung
Eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten ist nur bei psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung zulässig, wenn Selbstgefährdung oder zur Schadensabwendung notwendige Behandlung ohne Unterbringung nicht möglich ist.
§ 1831 (2) BGB → Genehmigungspflicht der Unterbringung
Die Unterbringung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts; bei Gefahr im Verzug ist eine vorläufige Unterbringung zulässig, die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
§ 1831 (3) BGB → Beendigungspflicht
Der Betreuer muss die Unterbringung beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen, und dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.
§ 1831 (4) BGB → Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die Unterbringungsregeln gelten entsprechend für längerfristige oder regelmäßige freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen, etwa durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente.
§ 1831 (5) BGB → Anwendung auf Bevollmächtigte
Die Vorschriften über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen gelten für Bevollmächtigte entsprechend, soweit § 1820 Absatz 2 Nummer 2 dies vorsieht.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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