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privatrecht:fotografierverbot [2020/08/07 15:04] – mfreund | privatrecht:fotografierverbot [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Fotografierverbot ====== | ||
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+ | Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Ein Fotografierverbot wird durch hinreichend deutlich sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).((vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) | ||
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+ | Ein [[Fotografierverbot]] aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der [[Privatrecht: | ||
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+ | Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen [-> [[Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museumsbetreiber|Besichtigungsvertrag ]]], zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) | ||
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+ | Ein Fotografierverbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsbetriebs, | ||
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+ | Das Interesse der Besucher eines Museums ist jedenfalls in erster Linie auf die unmittelbare Wahrnehmung der dargebotenen Ausstellungsstücke gerichtet. Darüber hinaus ist aber auch das Interesse der Besucher anzuerkennen, | ||
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+ | Ein Eingriff in den Schutzbereich der [[Grundrecht: | ||
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+ | Die [[Grundrecht: | ||
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+ | Mit dem Grundrecht der [[Grundrecht: | ||
+ | GG) ist das Fotografierverbot vereinbar mit Blick auf das Schutz- und Ordnungsinteresse des Museumsbetreibers sowie die Möglichkeit gewahrt, im Ausnahmefall bei der Direktion des Museums eine Erlaubnis zu beantragen.((BGH, | ||
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+ | Das in der Widmung des Museums niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise dadurch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungsobjekten in den Räumlichkeiten eines Museums ermöglicht wird. Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck, weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Exponate und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicherzustellen. Sofern im Einzelfall dieses berechtigte Interesse des Museumsbetreibers hinreichend gewahrt werden kann, besteht nach der Benutzungsordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Fotografierverbot. Soweit im Zeitalter des Internets durch veränderte, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | § 305 BGB -> [[Privatrecht: | ||
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+ | § 72 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
+ | § 2 (1) Nr. 5 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
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