Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Prozessführungsbefugnis für anhängige Verfahren beim Beginn der Gütergemeinschaft.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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