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Form und Inhalt des Vertrags

§ 484 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Form, Vertragsinhalt und Aushändigung von Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträgen. Die Norm stellt sicher, dass die vorvertraglichen Informationen Vertragsbestandteil werden und der Verbraucher eine vollständige Vertragsdokumentation erhält. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 484 (1) BGB → Schriftform
Teilzeit-Wohnrechte-, langfristige Urlaubsprodukt-, Vermittlungs- und Tauschsystemverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 484 (2) BGB → Vertragsinhalt und Änderungen
Die vorvertraglichen Informationen werden Vertragsinhalt, dürfen nur bei höherer Gewalt einseitig geändert werden, müssen als Abweichungen kenntlich gemacht werden und bestimmte Mindestangaben wie Parteien, Anschriften sowie Datum und Ort der Vertragserklärungen enthalten.

§ 484 (3) BGB → Aushändigung und Übersetzung
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift überlassen und bei Teilzeit-Wohnrechten mit abweichender Vertragssprache eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache des Belegenheitsstaats beifügen, soweit sich das Recht nicht auf mehrere Staaten bezieht.

siehe auch

BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.

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