Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:form
KIerzeugt oder bearbeitet

Form

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1410 Form

§ 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt die notarielle Form für Eheverträge im Güterrecht vor.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1410 Form
§ 1410 BGB

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/form.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge