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Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, | Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, | ||
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+ | ==== Art. 8 Abs. 1 c FluggastrechteVO ==== | ||
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+ | Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.((BGH, | ||
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==== Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO ==== | ==== Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO ==== |
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