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privatrecht:fluggastrechteverordnung

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privatrecht:fluggastrechteverordnung [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1privatrecht:fluggastrechteverordnung [2023/07/26 06:52] – [Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO] mfreund
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 Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 84/22)) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 84/22))
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 +==== Art. 8 Abs. 1 c FluggastrechteVO ====
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 +Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 50/22))
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 ==== Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO ==== ==== Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO ====
privatrecht/fluggastrechteverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/07 09:23 von mfreund