Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:fernabsatzvertraege_fernkommunikationsmittel_begriff

finanzcheck24.de

Begriff der Fernkommunikationsmittel

§ 312c (2) BGB definiert Fernkommunikationsmittel.

§ 312c (2) BGB

Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

siehe auch

§ 312c BGB → Fernabsatzverträge

privatrecht/fernabsatzvertraege_fernkommunikationsmittel_begriff.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1