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privatrecht:fehlende_geschaeftsfaehigkeit_des_geschaeftsfuehrers

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Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

§ 682 BGB

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

siehe auch

BGB → Geschäftsführung ohne Auftrag
Regelungen zu Voraussetzungen, Pflichten und Ansprüchen bei Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen.

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