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privatrecht:falsche_vorstellungen

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Falsche Vorstellungen

§ 313 Absatz 2 BGB stellt falsche wesentliche Vorstellungen einer Veränderung der Umstände gleich.

§ 313 (2) BGB

Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Wesentliche Vorstellungen, die zur Vertragsgrundlage geworden sind und sich als falsch herausstellen, werden einer tatsächlichen Veränderung der Umstände gleichgestellt und können zur Vertragsanpassung führen.

siehe auch

§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
Bündelt die Absätze des § 313 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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