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+ | **§ 276 (2) BGB** | ||
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+ | Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. | ||
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+ | Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. | ||
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+ | Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte.((BGH, | ||
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+ | Fahrlässig handelt auch, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt; er muss mit einer von der eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung durch Gericht und Behörden rechnen.((OLG Düsseldorf, | ||
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