Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Fälligkeit güterrechtlicher Ausgleichsansprüche bei gemeinschaftlicher Verwaltung.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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