§ 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den dinglichen Erwerb und die Belastung von Rechten an Grundstücken durch Einigung und Grundbucheintragung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 873 (1) BGB → Erwerbstatbestand
Der dingliche Erwerb oder die Belastung von Grundstücksrechten setzt Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung und deren Eintragung im Grundbuch voraus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 873 (2) BGB → Bindung vor Eintragung
Vor der Eintragung sind die Parteien nur gebunden, wenn ihre Erklärungen notariell beurkundet, beim Grundbuchamt abgegeben oder eine ordnungsgemäße Eintragungsbewilligung überlassen wurde.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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