Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
BGB → Nießbrauch
Der Nießbrauch regelt umfassend Bestellung Ausübung Übertragung Pflichten und Beendigung eines Nutzungsrechts an Sachen Rechten und Vermögen
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