Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den nicht verwaltenden Ehegatten bei notwendigen Rechtsgeschäften mit Gesamtgutswirkung.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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