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Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

§ 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die deliktischen Ansprüche Dritter im Falle der Tötung einer Person. Die Vorschrift umfasst Beerdigungskosten, Unterhaltsrenten und Hinterbliebenengeld. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 844 (1) BGB → Beerdigungskosten
Im Falle der Tötung muss der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten demjenigen ersetzen, der rechtlich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist.

§ 844 (2) BGB → Unterhaltsrente für Hinterbliebene
Wird einem gesetzlich unterhaltsberechtigten Dritten durch die Tötung der Unterhalt entzogen, hat der Ersatzpflichtige diesem eine Geldrente für die mutmaßliche Dauer der Unterhaltspflicht zu leisten; dies gilt auch für bereits gezeugte, noch ungeborene Kinder.

§ 844 (3) BGB → Hinterbliebenengeld
Der Ersatzpflichtige hat Hinterbliebenen in besonderer persönlicher Nähe zum Getöteten für ihr seelisches Leid eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, wobei bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern ein Näheverhältnis vermutet wird.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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