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privatrecht:erloeschen_nicht_eingetragener_rechte
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Erlöschen nicht eingetragener Rechte

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte

§ 901 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Erlöschen bestimmter nicht oder falsch im Grundbuch erfasster Rechte nach Eintritt der Verjährung des Durchsetzungsanspruchs.

§ 901 BGB

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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