Die §§ 362–397 BGB des vierten Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die verschiedenen Arten des Erlöschens von Schuldverhältnissen. Durch Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis durch die geschuldete Leistung oder eine angenommene andere Leistung an Erfüllungs statt, wobei der Schuldner Quittungen verlangen kann und für Annahme an Erfüllungs statt wie ein Verkäufer haftet. Die Hinterlegung ermöglicht dem Schuldner die Befreiung von seiner Verbindlichkeit durch Hinterlegung bei einer öffentlichen Stelle, wenn der Gläubiger im Verzug ist oder Ungewissheit über seine Person besteht, wobei Regelungen zur Rücknahme, zu den Kosten und zur Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen bestehen. Die Aufrechnung erlaubt den Parteien, gleichartige Forderungen gegeneinander aufzurechnen, wobei besondere Voraussetzungen gelten und bestimmte Aufrechnungsverbote bei einredebehafteten, beschlagnahmten, aus unerlaubter Handlung stammenden oder unpfändbaren Forderungen sowie bei Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften bestehen. Schließlich kann das Schuldverhältnis durch einen Erlassvertrag oder durch ein negatives Schuldanerkenntnis zwischen Gläubiger und Schuldner erlöschen.
Titel 1 §§ 362-371 → Erfüllung
Regelt Erlöschen durch geschuldete Leistung oder Annahme an Erfüllungs statt.
Titel 2 §§ 372-386 → Hinterlegung
Regelt Befreiung durch Hinterlegung bei Annahmeverzug oder Ungewissheit über Gläubiger.
Titel 3 §§ 387-396 → Aufrechnung
Regelt gegenseitige Aufrechnung gleichartiger fälliger Forderungen mit Aufrechnungsverboten.
Titel 4 § 397 → Erlass
Regelt Erlöschen durch Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis.
BGB, Buch 2 → Recht der Schuldverhältnisse
Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.
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