Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 318 Absatz 1 BGB regelt, wie die durch einen Dritten getroffene Bestimmung erklärt wird.
Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
Die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden und wird dadurch für beide Parteien wirksam.
§ 318 BGB → Anfechtung der Bestimmung
Bündelt die Absätze des § 318 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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