Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:ergaenzende_vertragsauslegung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
privatrecht:ergaenzende_vertragsauslegung [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1privatrecht:ergaenzende_vertragsauslegung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Ergänzende Vertragsauslegung ======
  
 +Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist außerdem möglich, wenn die Parteien eine Regelung bewusst unterlassen haben, jedoch davon ausgegangen sind, dass diese Regelung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen,
 +mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 26 = WRP 2020, 74 - Valentins, mwN))
 +
 +Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn das Vereinbarte eine Vertragslücke aufweist. Eine solche Lücke kann beispielsweise darauf beruhen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern((vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 90/02, NJW-RR 2004, 262 m.w.N.)), sich aber auch daraus ergeben, dass eine von den Vertragsparteien getroffene Regelung gesetzlicher Vorgabe widerspricht((vgl. BGHZ 151, 229)).
 +
 +Die ergänzende Vertragsauslegung ist abzugrenzen von der Möglichkeit, daß ein tatsächlich existierender Wille von Vertragsschließenden auch [[konkludente Willenserklärungen|konkludenten Ausdruck]] finden kann. Bei der [[ergänzende Vertragsauslegung|ergänzenden Vertragsauslegung]] ist lediglich der hypothetische Wille von Vertragsparteien zu berücksichtigen((BGH, Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 411/01, MDR 2003, 1221)), bei der Ermittlung des Inhalts eines abgeschlossenen Geschäfts ist aber der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen.
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Vertragsauslegung]]